Darf man seine aufblasbare Rettungsweste mit ins Flugzeug nehmen?



Ja, man darf seine aufblasbare Rettungsweste mit ins Flugzeug nehmen. Jeder Passagier darf sogar je zwei Rettungswesten mit je zwei (2) CO₂-Ersatzpatronen im Gepäck mitführen. Diese gesetzlichen Vorgaben bis für CO₂-Patronen in Rettungswesten wurden im „Dangerous Goods Panel“ der ICAO, einer Unterorganisation der UNO, beschlossen und in den ICAO T.I. veröffentlicht. Damit sind sie weltweit gültig. Sie wurden ebenfalls in den Gefahrgutbestimmungen (DGR) der Internationalen Luftverkehrs-Vereinigung IATA, dem Dachverband der Fluggesellschaften, übernommen.

Gesetzliche Bestimmungen zur Mitnahme von CO₂-Patronen und Rettungswesten in Passagierflugzeugen

Grundsätzlich sind die Vorgaben zur Mitnahme von CO₂-Patronen gesetzlich in der europäischen Verordnung (EU) 965/2012 in Verbindung mit den ICAO Technical Instructions For The Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO T.I.) geregelt. Die ICAO T.I. werden von der International Civil Aviation Organization (ICAO), einer Unterorganisation der UNO, veröffentlicht. Darin werden u. a. die Höchstmengen für gefährliche Güter festgelegt, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden. Sie sind von den Luftfahrtunternehmen weltweit einzuhalten.

Die für Rettungswesten relevanten Bestimmungen und Höchstmengen sind in Tabelle 8-1, Artikel 12 der ICAO T.I. 2023-2024 festgelegt. Für „Kartuschen der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr, welche in einer selbstaufblasenden persönlichen Sicherheitsausrüstung eingebaut sind, die dazu bestimmt ist, von einer Person getragen werden, wie z. B. einer Rettungsweste“ gelten folgende Regeln:

  • Die Mitnahme ist erlaubt im:
    • Aufgegebenen Gepäck
    • Handgepäck
  • Die Genehmigung des Betreibers wird benötig.
  • Beschränkungen:
    • nicht mehr als zwei persönliche Sicherheitsausrüstungen pro Person;
    • die persönliche Sicherheitsausrüstung muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist;
    • zum Zweck des Aufblasens;
    • die Ausrüstung darf nicht mit mehr als zwei Kartuschen ausgestattet sein und
    • nicht mehr als zwei Ersatzkartuschen pro Ausrüstung dürfen mitgeführt werden.

Somit darf gemäß ICAO T.I. jeder Passagier je 2 aufblasbare Rettungswesten mit je 2 CO₂-Patronen im Gepäck mitführen. Eine Größenbeschränkung für CO₂-Patronen existiert für Rettungswesten nicht.

IATA

Die International Air Transport Association (IATA) ist ein Verband, in dem die meisten Luftfahrtunternehmen Mitglied sind. In den IATA-Bestimmungen für gefährliche Güter (DGR) spiegeln sich ebenfalls die Vorgaben aus den ICAO T.I. wider. Die aktuelle Ausgabe ist die 62. Ausgabe vom 01.01.2021

In den IATA-DGR-Bestimmungen wird in Tabelle 2.3.A (Unterabschnitt 2.3) die Höchstmenge von Gaskartuschen, klein, mit nicht entzündbarem Gas, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten für den Transport in Passagierflugzeugen festgelegt. Es dürfen höchstens zwei (2) kleine Gaskartuschen eingesetzt in ein selbstaufblasendes Rettungsmittel, welches vorgesehen ist von einer Person getragen zu werden, wie eine Schwimm- oder Rettungsweste mitgenommen werden. Höchstens zwei (2) solcher Rettungsmittel pro Passagier und bis zu zwei (2) kleine Ersatz-Kartuschen pro Rettungsmittel. Für andere Geräte nicht mehr als vier (4) Kartuschen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 50 mL (siehe 2.3.4.2).

Dies gilt für aufgegebenes Gepäck oder für Handgepäck. Die beschriebene Volumenbegrenzung von 50 ml gilt nicht für Rettungswesten, sondern lediglich für andere Geräte. Es ist lediglich die Rede von „kleinen Gaskartuschen“. In den IATA-Bestimmungen werden jedoch keine kleinen Gaskartuschen definiert. Hierfür wird von Fluggesellschaften häufig die Definition in Tabelle 8-1 der ICAO T.I. herangezogen. Diese wurde und wird weiterhin häufig als Referenz verwendet, obwohl sie ganz klar nicht für Rettungswesten gilt und somit falsch ist.

Der Transport von aufblasbaren Rettungswesten in der weltweiten Passagier-Luftfahrt ist damit per Definitionen der ICAO und der IATA möglich. In jedem Falle ist für die Mitnahme einer aufblasbaren Rettungsweste mit CO₂-Patronen die Genehmigung des Luftfahrtunternehmen erforderlich.

Wichtiger Hinweis

Sowohl die Bundespolizei am Flughafen Frankfurt als auch verschiedene Fluggesellschaften wie z. B. die CONDOR oder Air France beriefen sich bis Ende 2018 auf die 50 ml-Beschränkung für CO₂-Patronen. Sie erlaubten lediglich CO₂-Patronen mit einem Inhalt von max. 28 g CO₂. Aufgrund dieser mangelhaften Größenbeschränkung konnten keine aufblasbaren Rettungswesten außer Kinderwesten oder 100N-Westen transportiert werden. Daher existieren bis heute noch Probleme beim Lufttransport. Letztlich dürfen die Fluggesellschaften eigene Regeln für Gepäck und gefährliche Güter festlegen. Ob und wann sie die Regelungen aus den ICAO T.I. übernehmen, ist unklar.

Das LBA empfiehlt, dieses Vorgehen bei der Flugbuchung mit dem entsprechenden Luftfahrtunternehmen abzusprechen. Die Luftverkehrsgesellschaften können die Mitnahme verweigern, denn es besteht keine Beförderungspflicht.

Hier finden Sie mehr Infos zum Thema

Verantwortung bei Fluggesellschaft und Kapitän

Letztendlich ist es jeder Fluggesellschaft und am Schluss jedem Flugkapitän überlassen, ob er die Mitnahme von Rettungswesten und Ersatzpatronen gestattet, denn der Kapitän hat das Hausrecht. Je nach aktueller Lage, beispielsweise gestiegene Terrorismusgefahr, kann er Verbote aussprechen. Die Bundespolizei an den Flughäfen darf das ebenso.

Welche Gefahr geht von einer aufblasbaren Rettungsweste aus?

Effektiv geht von einer aufblasbaren Rettungsweste keine Gefahr für Luftfahrzeug, Besatzung oder Passagiere aus, auch nicht von einer 275N-Weste mit einer 60 g-CO₂-Patrone. Weder das CO₂-Gas noch die Größe der Druckgasbehälter sind problematisch. Selbst wenn es zu einer äußerst unwahrscheinlichen Fehlaktivierung einer aufblasbaren Rettungsweste im Koffer käme, dann wäre das größte Problem, dass der Koffer aufplatzt. Mehr nicht.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die ICAO T.I. sogar die Mitnahme von Lawinenrucksäcken erlaubt, die einen deutlich größeren Druckgasbehälter mit einem Volumen von bis zu 250 ml enthalten. Zudem enthalten diese zum Teil einen pyrotechnischen Auslösemechanismus, das heißt sie enthalten sogar eine geringe Menge Sprengstoff von bis zu 200 mg netto der Unterklasse 1.4S als Aktivator.

Wie sollten Sie vorgehen?

Gemäß der ICAO T.I. und der IATA-DGR-Bestimmungen ist für die Mitnahme von aufblasbaren Rettungswesten und Ersatzpatronen die Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich. Um möglichst viele der Klippen schon im Vorwege zu umschiffen, sollten Sie bereits bei der Buchung des Fluges in Kontakt mit der Airline treten und auf den Wunsch hinzuweisen, Rettungswesten mitzuführen. Daraufhin kann diese Erlaubnis direkt im Ticket vermerkt werden. Mit diesem Eintrag im Ticket werden üblicherweise alle Diskussionen beim Abflug am Flughafen beendet. Ein Hinweis auf den Eintrag im Ticket genügt. Im Einzelfall werden Sie gebeten, Ihren Koffer am Sperrgepäck-Schalter aufzugeben, damit er gesondert durchleuchtet werden kann.

Unser Rat lautet, dass Sie Ihre aufblasbaren Rettungswesten und CO₂-Patronen stets anmelden, als Gepäck aufgeben und Sie sie nicht als Handgepäck mitführen. Legen Sie max. eine zusätzliche Ersatzpatrone bei und platzieren Sie diese stets direkt zu der mitgeführten Weste, damit eine inhaltliche Zuordnung möglich ist, falls das Gepäckstück kontrolliert wird.

Eine Mitnahme im Handgepäck ist an den meisten deutschen Flughäfen wie z. B. in Hamburg oder Düsseldorf möglich. Vor allem im Ausland, aber auch an diversen deutschen Flughäfen ist das Personal bei der Sicherheitsüberprüfung des Handgepäcks oftmals mangelhaft ausgebildet bzw. lässt nicht mit sich diskutieren. In der Folge werden CO₂-Patronen aus dem Handgepäck häufig abgenommen.

Umsetzung der ICAO T.I. in der Praxis

Leider werden die Vorgaben aus der ICAO T.I. weiterhin nicht vollumfänglich umgesetzt. Daher geben wir an dieser Stelle weitere Empfehlungen von Kunden wieder:

  • Meiden Sie die Flughäfen Frankfurt, Dresden und Bremen, wenn Sie mit Rettungswesten im Gepäck reisen. Dort beharrt die Bundespolizei auf einer Größenbeschränkung für CO₂-Patronen von Rettungswesten von 28 g.
  • Meiden Sie die Fluggesellschaften CONDOR und Air France.

Weiterführende Informationen

Weitere Fragen

Wenn wir Sie darüber hinaus Fragen haben, melden Sie sich bitte telefonisch bei uns. Wir werden versuchen, Sie im Vorwege einer Flugreise bestmöglich zu beraten.

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