Ja, man darf seine aufblasbare Rettungsweste mit ins Flugzeug nehmen. Jeder Passagier darf je eine Rettungsweste mit maximal zwei (2) CO₂-Patronen und nicht mehr als zwei Ersatzpatronen im Gepäck mitführen. Die bis Ende des Jahres 2018 geltenden Beschränkungen für CO₂-Patronen in Rettungswesten, die häufig zu Fehlinterpretationen geführt haben, wurden aufgehoben. Diese Änderungen wurden im „Dangerous Goods Panel“ der ICAO, einer Unterorganisation der UNO, beschlossen und in den ICAO T.I. 2019-2020 veröffentlicht. Damit sind sie weltweit gültig. Sie wurden ebenfalls in den Gefahrgutbestimmungen der IATA (DGR) übernommen.
Gesetzliche Bestimmungen zur Mitnahme von CO₂-Patronen in Verkehrsflugzeugen
Grundsätzlich sind die Vorgaben zur Mitnahme von CO₂-Patronen gesetzlich in der europäischen Verordnung VO(EU) 965/2012 in Verbindung mit den ICAO Technical Instructions For The Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO T.I.) geregelt. Die ICAO T.I. werden von der International Civil Aviation Organization (ICAO), einer Unterorganisation der UNO, veröffentlicht. Darin werden u. a. die Höchstmengen für gefährliche Güter festgelegt, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden. Sie sind von den Luftfahrtunternehmen weltweit einzuhalten.
Die für Rettungswesten relevanten Bestimmungen und Höchstmengen sind in Tabelle 8-1, Artikel 12 der ICAO T.I. 2021-2022 festgelegt. Für „kleine Druckbehälter/-zylinder, welche in einer selbstaufblasenden persönlichen Sicherheitsausrüstung eingebaut sind wie z. B. einer Rettungsweste“ gelten fortan folgende Regeln:
- Die Mitnahme ist erlaubt
- im oder als aufgegebenes Gepäck.
- im oder als Handgepäck.
- Die Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich.
- Beschränkungen:
- Nicht mehr als eine persönliche Sicherheitsausrüstung pro Person;
- die persönliche Sicherheitsausrüstung muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist;
- zum Zweck des Aufblasens;
- die Ausrüstung darf nicht mit mehr als zwei Kartuschen ausgerüstet sein; und
- nicht mehr als zwei Ersatzkartuschen dürfen mitgeführt werden.
IATA
Die International Air Transport Association (IATA) ist ein Verband, in dem die meisten Luftfahrtunternehmen Mitglied sind. In den IATA-Bestimmungen für gefährliche Güter (DGR) spiegeln sich ebenfalls die Vorgaben aus den ICAO T.I. wider. Die aktuelle Ausgabe ist die 60. Ausgabe vom 01.01.2019
In den IATA-DGR-Bestimmungen wird die Höchstmenge für den Transport in Passagierflugzeugen pro Person auf eine (1) aufblasbare Rettungsweste und zwei (2) CO₂-Patronen festgesetzt. Dies gilt für aufgegebenes Gepäck oder für Handgepäck. Die beschriebene Volumenbegrenzung von 50 ml gilt nicht für Rettungswesten, sondern lediglich für andere Geräte. Es ist lediglich die Rede von „kleinen Ersatz-Kartuschen“. In den IATA-Bestimmungen werden jedoch keine kleinen Ersatz-Kartuschen definiert. Hierfür wird die Definition in Tabelle 8-1 der ICAO T.I. herangezogen.
Neue Regelungen zum 01. Januar 2019
Die ICAO hat die neuen Vorschriften ICAO T.I. für die Passagiere und Besatzungsmitglieder neu geordnet und klarer formuliert. Die 50 ml-Volumengrenze (und daraus resultierend die 28g-Grenze) für Patronen gilt damit ab dem 01.01.2019 nicht mehr für aufblasbare Rettungswesten. Damit können aufblasbare Rettungswesten ab dem Jahr 2019 nach Anmeldung endlich im Flugzeug transportiert werden. Genau genommen existierte auch vorher keine Größenbeschränkung für CO₂-Patronen in Rettungswesten. Allerdings wurden bis dato stets „kleine Ersatz-Kartuschen“ für Rettungswesten beschrieben und dafür existierte eben an anderer Stelle die oben beschriebene Definition. Diese wurde und wird weiterhin häufig als Referenz verwendet, obwohl sie ganz klar nicht für Rettungswesten gilt und somit falsch ist.
Der Transport von aufblasbaren Rettungswesten in der weltweiten Passagier-Luftfahrt ist damit per Definition möglich. In jedem Falle ist für die Mitnahme einer aufblasbaren Rettungsweste mit CO₂-Patronen die Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen erforderlich.
Wichtiger Hinweis
Sowohl die Bundespolizei am Flughafen Frankfurt als auch verschiedene Fluggesellschaften wie z. B. die CONDOR oder Air France beriefen sich bis Ende 2018 auf die 50 ml-Beschränkung für CO₂-Patronen. Sie erlaubten lediglich CO₂-Patronen mit einem Inhalt von max. 28 g CO₂. Aufgrund dieser mangelhaften Größenbeschränkung konnten keine aufblasbaren Rettungswesten außer Kinderwesten oder 100N-Westen transportiert werden. Dank der Neuregelung zum 01.01.2019 sollte dies nun formal möglich sein. Allerdings wurde diese Neuregelung noch nicht überall übernommen. Daher kann es für einen gewissen Übergangszeitraum noch Probleme beim Lufttransport geben, bis Fluggesellschaften und Flughäfen ihre eigenen Gefahrgut-Vorgaben angepasst haben. Letztlich dürfen die Fluggesellschaften eigene Regeln für Gepäck und gefährliche Güter festlegen. Ob und wann sie die Regelungen aus den ICAO T.I. übernehmen, ist unklar.
Das LBA empfiehlt, dieses Vorgehen bei der Flugbuchung mit dem entsprechenden Luftfahrtunternehmen abzusprechen. Die Luftverkehrsgesellschaften können die Mitnahme verweigern, denn es besteht keine Beförderungspflicht.
Hier finden Sie mehr Infos zum Thema:
- ICAO T.I. 2021-2022, Tabelle 8-1: Artikel 12
- ICAO DGP Final Report des ICAO Dangerous Goods Panels: Siehe Seite 144, Aufzählung 12
Verantwortung bei Fluggesellschaft und Kapitän
Letztendlich ist es jeder Fluggesellschaft und am Schluss jedem Flugkapitän überlassen, ob er die Mitnahme gestattet, denn der Kapitän hat das Hausrecht. Je nach aktueller Lage, beispielsweise gestiegene Terrorismusgefahr, kann er Verbote aussprechen. Die Bundespolizei an den Flughäfen darf das ebenso.
Welche Gefahr geht von einer aufblasbaren Rettungsweste aus?
Effektiv geht von einer aufblasbaren Rettungsweste keine Gefahr für Luftfahrzeug, Besatzung oder Passagiere aus, auch nicht von einer 275N-Weste mit einer 60 g-CO₂-Patrone. Weder das CO₂-Gas noch die Größe der Druckgasbehälter sind problematisch. Selbst wenn es zu einer äußerst unwahrscheinlichen Fehlaktivierung einer aufblasbaren Rettungsweste im Koffer käme, dann wäre das größte Problem, dass der Koffer aufplatzt. Mehr nicht.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die ICAO T.I. sogar die Mitnahme von Lawinenrucksäcken erlaubt, die einen deutlich größeren Druckgasbehälter enthalten. Zudem enthalten diese z. T. einen pyrotechnischen Auslösemechanismus.
Wie sollten Sie vorgehen?
Gemäß der ICAO T.I. und der IATA-DGR-Bestimmungen ist für die Mitnahme von Rettungswesten die Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich. Um möglichst viele der Klippen schon im Vorwege zu umschiffen, sollten Sie bereits bei der Buchung des Fluges in Kontakt mit der Airline treten und auf den Wunsch hinzuweisen, Rettungswesten mitzuführen. Daraufhin kann diese Erlaubnis direkt im Ticket vermerkt werden. Mit diesem Eintrag im Ticket werden üblicherweise alle Diskussionen beim Abflug am Flughafen beendet. Ein Hinweis auf den Eintrag im Ticket genügt. Im Einzelfall werden Sie gebeten, Ihren Koffer am Sperrgepäck-Schalter aufzugeben, damit er gesondert durchleuchtet werden kann.
Unser Rat lautet, dass Sie Ihre aufblasbare Rettungsweste und CO₂-Patronen stets anmelden, als Gepäck aufgeben und Sie sie nicht als Handgepäck mitführen. Legen Sie max. eine zusätzliche Ersatzpatrone bei und platzieren Sie diese stets direkt zu der mitgeführten Weste, damit eine inhaltliche Zuordnung möglich ist, falls das Gepäckstück kontrolliert wird.
Eine Mitnahme im Handgepäck ist an den meisten deutschen Flughäfen wie z. B. in Hamburg oder Düsseldorf möglich. Vor allem im Ausland, aber auch an diversen deutschen Flughäfen ist das Personal bei der Sicherheitsüberprüfung des Handgepäcks oftmals mangelhaft ausgebildet bzw. lässt nicht mit sich diskutieren. In der Folge werden CO₂-Patronen aus dem Handgepäck häufig abgenommen. Daher checken Sie ihre Rettungsweste stets als Gepäck ein.
Stand 21.10.2019:
Leider werden die Vorgaben aus der ICAO T.I. weiterhin nicht vollumfänglich umgesetzt. Daher geben wir an dieser Stelle Empfehlungen von Kunden wieder:
Meiden Sie die Flughäfen Frankfurt, Dresden und Bremen. Dort beharrt die Bundespolizei auf einer Größenbeschränkung für CO₂-Patronen von Rettungswesten von 28 g.
Meiden Sie zudem die Fluggesellschaften CONDOR und Air France.
Weiterführende Informationen
- ICAO T.I. 2021-2022, Tabelle 8-1: Bestimmungen bezüglich gefährlicher Güter, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden
- IATA DGR: Bestimmungen für gefährliche Güter, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden (Unterabschnitt 2.3)
- VO (EU) 965/2012: Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb
- ICAO Guidance Document Doc 9284 – Infectious Substances. International Civil Aviation Organization Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Good by Air, 2005-2006
- LBA Gefahrgutinformationen – Tipps für Passagiere – Luftfahrt Bundesamt
Weitere Fragen
Wenn wir Sie darüber hinaus Fragen haben, melden Sie sich bitte telefonisch bei uns. Wir werden versuchen, Sie im Vorwege einer Flugreise bestmöglich zu beraten.
Tel.: +49 (4103) 125-0