Darf man seine aufblasbare Rettungsweste mit ins Flugzeug nehmen?



Ja, grundsätzlich darf man eine aufblasbare Rettungsweste mit CO₂-Patronen im Flugzeug mitnehmen. Die Mitnahme ist nach den internationalen Gefahrgutvorschriften möglich, muss aber vorab von der jeweiligen Fluggesellschaft genehmigt werden.

Kurz gesagt: Passagiere dürfen bis zu zwei selbstaufblasende Rettungsmittel mitführen, zum Beispiel Schwimm- oder Rettungswesten. Pro Rettungsmittel dürfen höchstens zwei CO₂-Kartuschen eingesetzt sein. Zusätzlich dürfen bis zu zwei Ersatzkartuschen pro Rettungsmittel mitgeführt werden.

Die Mitnahme ist grundsätzlich sowohl im aufgegebenen Gepäck als auch im Handgepäck möglich. Die Rettungsweste muss jedoch so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung ausgeschlossen ist.

Gesetzliche Bestimmungen zur Mitnahme von CO₂-Patronen und Rettungswesten in Passagierflugzeugen

Die rechtlich maßgebliche Grundlage für die Mitnahme von CO₂-Patronen in aufblasbaren Rettungswesten bilden die Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air der International Civil Aviation Organization, kurz ICAO T.I. In Europa werden diese Vorgaben über die luftverkehrsrechtlichen Regelungen in den Flugbetrieb eingebunden.

Die IATA Dangerous Goods Regulations, kurz IATA DGR, sind demgegenüber kein Gesetz, sondern ein Regelwerk des internationalen Luftverkehrsverbandes IATA. Sie werden von vielen Fluggesellschaften als verbindliche Arbeitsgrundlage genutzt und bilden die ICAO-Vorgaben für die praktische Anwendung im Luftverkehr ab. Für Passagiere ist insbesondere die IATA-Tabelle 2.3.A hilfreich, weil sie die Mitnahme gefährlicher Gegenstände im Gepäck übersichtlich zusammenfasst.

Für Rettungswesten gelten danach folgende Grundsätze:

  • Die Mitnahme ist im aufgegebenen Gepäck erlaubt.
  • Die Mitnahme ist im Handgepäck erlaubt.
  • Die Genehmigung des Luftfahrtunternehmens ist erforderlich.
  • Pro Passagier dürfen höchstens zwei selbstaufblasende Rettungsmittel mitgeführt werden.
  • Pro Rettungsmittel dürfen höchstens zwei Kartuschen eingesetzt sein.
  • Bis zu zwei Ersatzkartuschen pro Rettungsmittel dürfen mitgeführt werden.
  • Die Ausrüstung muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung ausgeschlossen ist.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen kleinen Gaskartuschen: Eine pauschale 50-ml- oder 28-g-Grenze für CO₂-Patronen in Rettungswesten ergibt sich aus dieser Sonderregelung nicht. Die 50-ml-Grenze betrifft andere Geräte, nicht selbstaufblasende Rettungsmittel wie Schwimm- oder Rettungswesten.

Trotzdem können Fluggesellschaften eigene Vorgaben, Verfahrensregeln oder strengere praktische Anforderungen festlegen. Deshalb muss die Mitnahme immer vor Reiseantritt mit der jeweiligen Fluggesellschaft abgestimmt werden.

    Wichtiger Hinweis zur Praxis

    Die internationale Regelung bedeutet nicht automatisch, dass die Mitnahme am Flughafen immer reibungslos funktioniert. In der Praxis kommt es weiterhin vor, dass Fluggesellschaften, Sicherheitskontrollen oder einzelne Mitarbeiter die Sonderregelung für Rettungswesten nicht kennen oder mit anderen CO₂-Kartuschen verwechseln.

    Ein häufiger Fehler ist die Übertragung der 50-ml- beziehungsweise 28-g-Grenze auf CO₂-Patronen von Rettungswesten. Diese Grenze stammt aus dem Zusammenhang anderer CO₂-Kartuschen beziehungsweise anderer Geräte. Sie passt nicht ohne Weiteres auf Rettungswesten. Bei den in Rettungswesten verwendeten CO₂-Patronen kann ein Inhalt von 50 ml je nach Bauart einer höheren CO₂-Füllmenge entsprechen.

    Deshalb ist es fachlich nicht korrekt, die 28-g-Grenze pauschal auf Rettungswesten anzuwenden. Dennoch wurde diese Grenze in der Vergangenheit wiederholt auf Rettungswesten übertragen. Das führte dazu, dass größere CO₂-Patronen nicht akzeptiert oder aus dem Gepäck entfernt wurden, obwohl die Sonderregelung für selbstaufblasende Sicherheitsausrüstung gerade für solche Fälle vorgesehen ist.

    Eine Airline-Genehmigung hilft sehr, ersetzt aber nicht in jedem Fall die Diskussion bei der Sicherheitskontrolle. Deshalb empfehlen wir, die Genehmigung schriftlich mitzuführen und zusätzlich einen Ausdruck der einschlägigen IATA-Tabelle bereitzuhalten.

    Verantwortung bei Fluggesellschaft, Sicherheitskontrolle und Luftfahrzeugführer

    Für die Mitnahme von Rettungswesten mit CO₂-Patronen ist die Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich. Die Fluggesellschaft kann eigene Verfahrensregeln festlegen und die Mitnahme im Einzelfall verweigern oder einschränken.

    Zusätzlich können Sicherheitsbehörden am Flughafen Gegenstände beanstanden oder entfernen, wenn sie diese für unzulässig halten oder die Regelung anders auslegen. Das gilt besonders dann, wenn keine schriftliche Genehmigung der Airline vorliegt oder die CO₂-Patronen nicht eindeutig einer Rettungsweste zugeordnet werden können.

    In der konkreten Flugdurchführung hat außerdem der verantwortliche Luftfahrzeugführer, also der Kapitän, eine maßgebliche Entscheidungsbefugnis. Er ist für die sichere Durchführung des Fluges verantwortlich. Seinen rechtmäßigen Anweisungen müssen Passagiere Folge leisten.

    Das kann in beide Richtungen wirken. Erkennt der Kapitän, dass eine restriktive 28-g-Auslegung nicht zur Sonderregelung für Rettungswesten passt und die Mitnahme nach ICAO T.I. zulässig ist, kann er die Mitnahme im Einzelfall zulassen, soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen. Umgekehrt kann er die Mitnahme auch ablehnen, selbst wenn sie grundsätzlich zulässig oder vorab durch die Airline bestätigt wurde, wenn er sie im konkreten Betrieb nicht verantworten möchte.

    Eine schriftliche Genehmigung der Fluggesellschaft ist deshalb sehr wichtig, aber keine absolute Garantie. Sie ist die beste Grundlage, um Rückfragen am Flughafen sachlich zu klären. Die letzte praktische Entscheidung kann dennoch bei der Sicherheitskontrolle oder beim verantwortlichen Luftfahrzeugführer liegen.

    Welche Gefahr geht von einer aufblasbaren Rettungsweste aus?

    Nach unserer technischen Einschätzung geht von einer sachgerecht verpackten aufblasbaren Rettungsweste mit CO₂-Patrone kein relevantes Risiko für Luftfahrzeug, Besatzung oder Passagiere aus.

    CO₂ ist ein nicht entzündbares Gas. Die in Rettungswesten verwendeten CO₂-Patronen sind kleine Druckgasbehälter, die für genau diesen Zweck vorgesehen sind. Bei sachgemäßer Verpackung ist eine unbeabsichtigte Auslösung sehr unwahrscheinlich.

    Selbst wenn eine Rettungsweste im Gepäck unbeabsichtigt auslösen würde, wäre nach unserer Einschätzung vor allem mit einer Beschädigung oder Verformung des Gepäckstücks zu rechnen. Ein Brand- oder Explosionsrisiko wie bei entzündbaren Gasen besteht bei CO₂ nicht.

    Zum Vergleich: Die IATA-Tabelle erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Mitnahme von Lawinenrettungsrucksäcken. Diese können größere Druckgasbehälter enthalten und zum Teil zusätzlich mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgestattet sein. Auch hier ist die Mitnahme genehmigungspflichtig und an Verpackungsbedingungen geknüpft.

    Wie sollten Sie vorgehen?

    Klären Sie die Mitnahme Ihrer aufblasbaren Rettungsweste möglichst frühzeitig mit der Fluggesellschaft. Am besten erfolgt die Anfrage bereits bei der Buchung oder unmittelbar danach.

    Nennen Sie bei der Anfrage möglichst konkret:

    • dass es sich um eine aufblasbare Rettungsweste handelt
    • dass die CO₂-Kartusche zum Aufblasen der Rettungsweste dient
    • die Anzahl der mitgeführten Rettungswesten
    • die Anzahl der eingesetzten CO₂-Kartuschen
    • die Anzahl der Ersatzkartuschen
    • den CO₂-Inhalt der Kartuschen in Gramm
    • den Hinweis auf IATA DGR Tabelle 2.3.A, Unterabschnitt 2.3

    Bitten Sie ausdrücklich um eine schriftliche Genehmigung. Idealerweise sollte die Genehmigung direkt in der Buchung oder auf der Buchungsbestätigung vermerkt werden. Eine allgemeine Chat-Auskunft ist besser als nichts, kann am Flughafen aber trotzdem zu Rückfragen führen.

    Unser praktischer Rat lautet:

    • Melden Sie Rettungsweste und CO₂-Patronen immer vorab bei der Fluggesellschaft an.
    • Lassen Sie sich die Genehmigung schriftlich bestätigen.
    • Führen Sie die Bestätigung am Flughafen ausgedruckt oder digital mit.
    • Geben Sie Rettungswesten nach Möglichkeit im aufgegebenen Gepäck auf.
    • Führen Sie CO₂-Patronen nicht lose und getrennt von der Rettungsweste mit.
    • Legen Sie Ersatzpatronen direkt zur Rettungsweste, damit die Zuordnung klar erkennbar ist.
    • Drehen Sie die eingesetzte CO₂-Patrone vorsorglich vollständig aus der Auslöseeinheit heraus und lassen Sie sie geschützt in oder direkt bei der Rettungsweste.
    • Schrauben Sie die Patrone vor dem nächsten Einsatz wieder nach Bedienungsanleitung ein und prüfen Sie die Betriebsbereitschaft.
    • Planen Sie am Flughafen zusätzliche Zeit ein.

    Eine Mitnahme im Handgepäck ist nach den IATA-Vorgaben grundsätzlich möglich, kann aber in der Praxis leichter zu Diskussionen führen. Deshalb empfehlen wir für private Flugreisen regelmäßig die Mitnahme im aufgegebenen Gepäck, sofern die Airline dies erlaubt.

    Bei Umsteigeverbindungen sollten Sie zusätzlich prüfen, ob alle beteiligten Fluggesellschaften die Mitnahme genehmigen. Das gilt besonders bei Codeshare-Flügen oder bei getrennt gebuchten Flugabschnitten.


    Aktuelle und ältere Praxishinweise von Kunden

    Leider werden die internationalen Vorgaben in der Praxis nicht immer einheitlich umgesetzt. Deshalb geben wir an dieser Stelle aktuelle und ältere Praxishinweise von Kunden wieder.

    Diese Hinweise sind Momentaufnahmen. Sie ersetzen keine verbindliche Genehmigung der jeweiligen Fluggesellschaft und keine Entscheidung der Sicherheitsbehörden am Flughafen.

    • Air France
      Bei Air France wurde uns berichtet, dass die Genehmigung zwar möglich war, der Klärungsprozess jedoch mehrere Tage dauerte. Die Bestätigung erfolgte in diesem Fall nur im Chat und nicht als Vermerk auf dem Ticket oder in der Buchung. Das führte bei der Sicherheitskontrolle in München zunächst zu Diskussionen. Die Mitnahme wurde letztlich gestattet.

      Air France führt selbstaufblasende Sicherheitsausrüstung derzeit grundsätzlich als genehmigungspflichtig zulässig auf. Gleichzeitig enthält die Air-France-Information an anderer Stelle weiterhin allgemeine Angaben zu kleinen Gaskartuschen mit 50 ml beziehungsweise 28 g. Diese parallelen Angaben können in der Praxis zu Missverständnissen führen. Deshalb empfehlen wir bei Air France besonders, frühzeitig eine schriftliche Genehmigung einzuholen und auf die Einordnung als selbstaufblasende Sicherheitsausrüstung hinzuweisen.
    • Condor
      Bei Condor wurde uns zuletzt eine positive Kundenerfahrung gemeldet. Nach Weiterleitung an das Special Assistance Team erhielt der Kunde zeitnah eine ergänzte Buchungsbestätigung für die Mitnahme seiner Rettungsweste.

      Condor führt automatische Rettungswesten mit CO₂-Kartuschen derzeit auf der eigenen Website als anmeldepflichtig auf. Nach den dortigen Angaben ist die Mitnahme im aufgegebenen Gepäck möglich, nicht jedoch im Handgepäck. Außerdem nennt Condor eine Obergrenze von 60 g CO₂ pro Kartusche. Deshalb empfehlen wir bei Condor, die Anmeldung ausdrücklich über das Special Assistance Team vorzunehmen und eine schriftliche Bestätigung zur Buchung anzufordern.
    • Flughäfen Frankfurt, Dresden und Bremen
      Aus älteren Kundenrückmeldungen liegen uns Hinweise vor, dass es an den Flughäfen Frankfurt, Dresden und Bremen zu Problemen mit CO₂-Patronen für aufblasbare Rettungswesten gekommen ist. Nach diesen Berichten wurde auf die Zuständigkeit der Bundespolizei verwiesen. CO₂-Patronen mit mehr als 28 g Inhalt wurden nach diesen Rückmeldungen nicht akzeptiert beziehungsweise aus dem Gepäck entfernt.

      Diese Berichte sind nicht zwingend auf die heutige Praxis übertragbar. Sie zeigen aber, dass es trotz der internationalen Regelungen weiterhin zu abweichenden Einschätzungen bei Sicherheitskontrollen kommen kann.

      Weiterführende Informationen

      Weitere Fragen

      Wenn Sie dazu Fragen haben, melden Sie sich gerne telefonisch bei uns. Wir versuchen, Sie vor einer Flugreise bestmöglich zu beraten.

      Tel.: +49 (4103) 125-0

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